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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand 01.09.2008

§ 1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkaufs- und Liefergeschäfte der Rautronic GmbH. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers / Kunden gelten nur insoweit, als die Rautronic GmbH Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung der Rautronic GmbH.

§ 2 Angebote

1. Die Angebote der Rautronic GmbH in Preislisten, Katalogen, Rundschreiben, sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen, Warenpräsentationen per Internet und in Prospekten, wie insbesondere technische Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind stets unverbindlich und freibleiben.
2. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerunterlagen und Prospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
3. Etwaige Änderungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Rautronic GmbH schriftlich bestätigt wurden.
4. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält sich die Rautronic GmbH das Recht der Berichtigung vor.
5. Erklärungen der Rautronic GmbH im Zusammenhang mit Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN Normen usw. enthalten keine Übernahme der Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Rautronic GmbH über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

§ 3 Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens der Rautronic GmbH, spätestens jedoch mit der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Der Kunde erkennt mit Erteilung eines Auftrags und / oder mit Entgegennahme auch nur einer Teillieferung ausdrücklich die ausschließliche Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rautronic GmbH an.
2. Bei Abschluss eines Vertrages ist die Rautronic GmbH an den vereinbarten Preis für Leistungen gegenüber dem Kunden 4 Monate nach Vertragsabschluss gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Rautronic GmbH berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang bis zur Höhe des am Tag der Leistungserbringung gültigen Listenpreises anzuheben.
3. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB, so steht ihm im Fall des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages ein Widerrufsrecht zu. er Widerruf ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen gegenüber der Rautronic GmbH zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem der Vertragsabschluss zustande gekommen ist und der Kunde Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rautronic GmbH genommen hat.

§ 4 Preise, Verpackungskosten

1. Die Preise gelten ab Werk. Ausgenommen ist die Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Rohstoffzuschläge sind generell nicht Skontierbar.
4. Mehrwegverpackungen und Leergut für die gesamte Produktpalette werden von der Rautronic GmbH gegen Berechnung zur Verfügung gestellt. Bei frachtfreier Rücksendung dieser Verpackungen im einwandfreiem Zustand werden diese dem Kunden in Form einer Gutschrift zu 100% abzüglich der vereinbarten Skonto vergütet. Defekte und fremde Verpackungen werden zu Lasten des Kunden umweltbewusst entsorgt.
5. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Kunde hat die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten vorzunehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zahlungsverzug

1. Sämtliche Rechnungsbeträge werden sofort mit Erhalt der Lieferung zur Zahlung fällig.
2. Zahlungen erfolgen stets auf Kosten des Kunden. Insbesondere gehen Diskontspesen und Wechselkosten zu Lasen des Kunden. Wechsel werden nur nach Absprache angenommen.3. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes fällig.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
5. Die Rautronic GmbH behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung ihrer Forderungen an Dritte vor.
6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Kaufleute/Unternehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch beruht auf diesem Vertrag und ist darüber hinaus unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder Entscheidungsreif.
7. Ergeben sich nach Vertragsabschluss begründete Bedenken, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann die Rautronic GmbH nach ihrer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und die Ausführung des Vertrages bis zur Sicherheitsleistung oder Vorkasse unterbrechen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Rautronic GmbH vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall steht dem Kunden ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

§ 6 Lieferzeit, Verzug

1. Angegebene Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie von der Rautronic GmbH schriftlich bestätigt wurden.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestellung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware dem Transportführer übergeben wurde oder die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden gemeldet wurde.
3. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Unmöglichkeit der Fristeinhaltung aufgrund höherer Gewalt.
4. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen des Kunden voraus. Bei Verstoß gegen diese Pflichten verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
5. Die Rautronic GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko, sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Ihre Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Sie wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn dieser zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Die Rautronic GmbH wird dem Kunden im Fall des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
6. Die Rautronic GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
a. Gegenüber Verbrauchern wird in anderen Fällen der Verzögerung der Leistung die Haftung des Verkäufers für den Schadenersatz auf max. 5% des Wertes der Lieferung begrenzt, sofern der Kunde einen durch die Verzögerung verursachten Schaden glaubhaft macht. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Fristen zur Leistung ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
b. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung der Rautronic GmbH in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Rautronic GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.8. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Kunden zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

§ 7 Versand, Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit in den Lieferbedingungen nicht anderweitig vereinbart.
2. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der des Lagers der Rautronic GmbH, es sei denn, die Kosten überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
3. Versicherungsschutz gegen die üblichen Transportrisiken wird auf Wunsch und unter Kostenübernahme durch den Kunden gestellt.
4. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen oder Mängel sind der Rautronic GmbH unverzüglich in Bild- und Schriftform mitzuteilen.
5. Teillieferungen und deren Fakturierung sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Rautronic GmbH verzögert oder unmöglich wird und dieser Tatbestand der dem Kunden mitgeteilt und er zur Abholung der Ware innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert wurde, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft und Ablauf der Abholungsfrist auf den Kunden über. Der Kaufpreis bzw. das Entgelt wird mit Herstellung der Versandbereitschaft fällig.
7. Mit der Vornahme von Servicearbeiten an den Gegenständen des Kunden hat der Kunde bei Fehlen anderweitiger Absprache diese Gegenstände auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die von der Rautronic GmbH angegebene Anschrift anzuliefern und abzuholen. Die Bereitstellungsanzeige kann mündlich abgegeben werden.
8. Sofern die Lieferung nicht von der Rautronic GmbH oder einem von ihr bestimmten Transportführer durchgeführt wird, hat der Kunde die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Bereitstellung durch die Rautronic GmbH auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. Die Bereitstellungsanzeige kann mündlich abgegeben werden.
9. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann die Rautronic GmbH pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von mindestens 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 2 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Rautronic GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Gleiches gilt für den Fall und die Dauer des Annahmeverzugs des Kunden.
10. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ohne Rechtsgrund die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht annehmen zu wollen, kann die Rautronic GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wahlweise ist die Rautronic GmbH berechtigt, ohne gesonderten Nachweis als Schadenersatz entweder 20 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern. Die Geltendmachung eines im Einzelfall höheren Schadens wird ausdrücklich vorbehalten.
11. Über- bzw. Unterlieferungen bis 10% der vereinbarten Bestellmenge sind als unerhebliche Abweichung zulässig und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

§ 8 Mängelhaftung

1. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 7 Tage nach Erhalt der Ware der Rautronic GmbH schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Verstößt der Kunde gegen diese Untersuchungspflicht, dann ist die Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Für Kaufleute/Unternehmer gelten vorrangig die Vorschriften des §377HGB.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Rücksendungen von Kunden, die Kaufleute/Unternehmer sind, haben an die Rautronic GmbH fei Haus und versichert zu erfolgen. Bei unfreien Rücksendungen kann die Annahme verweigert werden. Rücksendungen die nicht direkt vom Besteller aufgegeben wurden, werden nicht angenommen.
3. Ist die Kaufsache mangelhaft, dann ist der Rautronic GmbH zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Nacherfüllung wird nach Wahl der Rautronic GmbH durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer neuen Sache geleistet.
4. Schlägt die Nacherfüllung auch beim zweiten Versuch fehl, kann der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen.
5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel aufgrund natürlichem Verscheiß und Betriebsbedingter Abnutzung sowie in folge unsachgemäßen Gebrauchs, nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Bedienung, falscher oder fehlerhafter Programmsoftware und/oder Verarbeitungsdaten, Feuchtigkeit, Brand, Blitzschlag, Explosion oder nach Netzbedingter Überspannung aufgetretene Mängel.
6. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen, Barcodeetiketten oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Schließlich wird keine Gewähr dafür übernommen, dass Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenpassen.
7. Sollen im Rahmen der Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Kunden zu zu tragen.8. Im Falle einer Nachbesserung übernimmt die Rautronic GmbH die Arbeitskosten. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, trägt dieser die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung/Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht/vorgenommen wird, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 9 Schadenersatz

1. Die Rautronic GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Im Übrigen haftet die Rautronic GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Ziff. 1 oder Ziff. 2 gegeben ist.
4. Gegenüber Kaufleuten/Unternehmern ist die Haftung der Rautronic GmbH auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere der Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen die Rautronic GmbH, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
2. Die Verjährungsfrist nach Ziffer 1 gilt mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Fae des Vorsatzes, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde, bei Bauwerken oder einem Werk dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Die Verjährungsfrist beginnt bei den allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme, gegenüber Unternehmern mit der Ablieferung, der Sache.
4. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und dem Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine Äderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich die Rautronic GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nur insoweit verfügen als sie im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, verarbeitet, vermischt oder verbunden werden. Die Weiterveräußerung wird nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung vorbehält.
3. Im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt alle künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer sicherheitshalber an die Rautronic GmbH ab. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen ohne Vereinbarung eines Einzelpreises für die Vorbehaltsware t4ritt der Kunden den Teil der Gesamtpreisforderung an die Rautronic GmbH ab, der dem von der Rautronic GmbH in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. Der Kunde bleibt auch nach Sicherungsabtretung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Rautronic GmbH jedoch zum Widerruf der Einziehungsbefugnis des Kunden berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist. In diesem Fall kann die Rautronic GmbH abgesehen vom Widerruf der Einziehungsermächtigung zusätzlich verlangen, dass der Kunde die Sicherungsabtretung seinen Schuldnern gegenüber offen legt, der Rautronic GmbH die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht sowie dazugehörige Unterlagen aushändigt.
5. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die Rautronic GmbH. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, der Rautronic GmbH nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde an der neuen Sache dass Alleineigentum erwirbt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung in Höhe des Betrages, der dem Wert der von der Rautronic GmbH in Rechnung gestellten Vorbehaltsware entspricht, sicherheitshalber auch seine daraus entstehenden Forderungen gegen einen Dritten in Höhe des der verbundenen Vorbehaltsware entsprechenden Wertes sicherheitshalber ab.
6. Soweit der realisierbare Wert der Sicherungsrechte die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wird die Rautronic GmbH auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen und Verfügungen Dritter hat der Kunde die Rautronic GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Rautronic GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Rautronic GmbH entstandenen Ausfall.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Rautronic GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzuverlangen.

§ 12 Gewerbliche Schutzrecht, Urheberrecht Dritter, Rechte an Werkzeugen

1. Die Verpflichtung der Rautronic GmbH zur Lieferung der Kaufsache frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter beschränkt sich auf das Land des Ortes der Lieferung.
2. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die Rautronic GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
3. Sofern ein Dritter gegen den Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von der Rautronic GmbH erbrachten und vertragsgemäß benutzten Lieferungen berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Rautronic GmbH von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen in Kenntnis setzt, sowie dass er gegenüber dem Dritten die Verletzung nicht anerkennt und der Rautronic GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichverhandlungen vorbehält. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Mängel und Schadenersatzhaftung.
4. Durch die Übernahme von Kosten für Werkzeuge, erwirbt der Kunde keine Rechte an diesen Werkzeugen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtstand ist der Geschäftssitz der Rautronic GmbH (München), sofern der Vertragspartner Unternehmer/Kaufmann ist. Die Rautronic GmbH ist jedoch auch berechtigt am Sitz/Wohnort des Vertragspartner zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschand. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Rautronic GmbH in München/Bayern.

§ 14 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Er verliert nur dann seine Verbindlichkeit, wenn das Verhalten am Vertrag für eine Partei nicht zumutbar ist.